Satzung des DBC-D e.V.
Stand 21.August 2004
Diese Satzung ist inzwischen nach Eintragung des DBC-D in das Vereinsregister des Registergerichts Mainz gültig.



§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Dampfbahn-Club Deutschland (DBC-D), Interessengemeinschaft für Dampfmodellbau und Gartenbahnen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
2. Sitz des DBC-D ist Mainz.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des DBC-D ist
- die Vertretung der Interessen der angeschlossenen Dampfbahnvereine und Mitglieder gegenüber nationalen und internationalen Normungsgremien, Behörden und anderen Organisationen in Angelegenheiten der Normierung, der technisch/rechtlichen Themen der Sicherheit und weiterer übergreifender Themen und
- die Förderung des Modellbaus, unter besonderer Berücksichtigung des Modellbaus von dampfbetriebenen Maschinen und personenbefördernder Fahrzeugmodelle,
- die Beratung in betreffenden Sachfragen, Informations- und Erfahrungsaustausch, sowie Abhaltung interner und öffentlicher Veranstaltungen.
2. Der DBC-D ist ein Dachverband der angeschlossenen Dampfbahnvereine.
3. Der DBC-D ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
4. Der DBC-D verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des DBC-D dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
5. Der DBC-D strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an.

§3 Mitgliedschaft
1. Der DBC-D besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können Dampfbahnvereine und Einzelmitglieder, d.h. natürliche und juristische Personen sein.
2. Mitglied im DBC-D kann werden, wer sich für den Dampfmodellbau oder Gartenbahnbetrieb einsetzt und einen Antrag auf Mitgliedschaft stellt. Der Vorstand prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Die Entscheidung, auch eine Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller binnen einer Frist eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlichen Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Bei Vereinen ist dem Antrag eine Übersicht der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und eine aktuelle Mitgliederliste beizufügen.
4. Minderjährige benötigen bei dem Beitrittsantrag die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
5. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand vorgeschlagen werden, wenn sie sich um den DBC-D besonders verdient gemacht haben. Sie sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
6. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Beitrittsantrages durch den Vorstand des DBC-D und Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt des Mitglieds, Streichen aus der Mitgliederliste nach Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrags oder Ausschluss des Mitglieds.
8. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Kündigung. Letzter Kündigungstermin für das nächste Geschäftsjahr ist der 1. Dezember des vorhergehenden Jahres. Bei ausstehender Zahlung des Beitrags werden säumige Mitglieder gemahnt; bei dann innerhalb einer Frist von 4 Wochen weiter ausstehender Antwort oder Zahlung werden diese Mitglieder in der Mitgliederliste gestrichen und scheiden damit aus dem DBC-D aus.
9. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied gegen Satzung, Interessen oder Ansehen des DBC-D verstoßen hat oder wenn Clubvermögen vorsätzlich geschädigt wurde. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
10. Rechtsansprüche des DBC-D gegenüber Ausgeschiedenen oder Verstorbenen werden durch das jeweilige Ereignis nicht außer Kraft gesetzt.
11. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Erlöschen des DBC-D dürfen sie nicht mehr als ihre ggf. eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert von geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keine Erstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen.

§4 Beiträge
1. Der DBC-D erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Beitrag ist in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist zum Jahresbeginn fällig.

§5 Organe des DBC-D
1. Organe des DBC-D sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann aus bis zu sechs, mindestens drei natürlichen Mitgliedern bestehen : und zwar im Regelfall aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassier; weitere Funktionen können bei Bedarf eingerichtet werden. Einer der beiden Vorsitzenden kann gleichzeitig das Amt des Schriftführers oder des Kassiers ausüben, ansonsten kann ein Mitglied nicht mehrere Vorstandsfunktionen übernehmen.
3. Der/die 1.Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vertritt den DBC-D gerichtlich und aussergerichtlich; jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht in der Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
- Leitung und Führung der Geschäfte des DBC-D
- Vertretung gegenüber anderen Organisationen,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen und Festlegen der Tagesordnung,
- Erstellung des Haushaltsplanes und Jahres- und Kassenberichts,
- die ordnungsgemässe Verwaltung (Buchführung) und Verwendung des Vereinsvermögens,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Beirat ist dem Vorstand beigeordnet. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Vorstand beruft entsprechend geeignete Mitglieder in den Beirat. Die Zahl der Mitglieder des Beirats ist den Erfordernissen anzupassen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen diese Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
6. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl einzelner Personen oder des gesamten Vorstandes ist zulässig.
7. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den DBC-D mit weniger als 20% der Summe der jährlichen Mitgliedsbeiträge belasten, ist sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzer berechtigt. Bei einer Belastung von mehr als diesem Betrag muß der gesamte Vorstand zustimmen.
8. Bei Rücktritt eines Vorstand- oder Beiratsmitgliedes während der Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, ein geeignetes Mitglied mit dessen Zustimmung als kommissarischen Nachfolger zu benennen. Dieser bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit.
9. Organe des DBC-D beschließen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder - bei dessen Abwesenheit - seines Vertreters. Es wird offen per Handzeichen abgestimmt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder bei Vorstandswahlen von einem Mitglied eine geheime Wahl gefordert wird. Die Stimmzettel können mit Zustimmung der Versammlung am Ende der Versammlung vernichtet werden.
10. Wenn bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
11. Bei Beratungen und Entscheidungen darf nicht mitwirken, wer durch sie unmittelbar wirtschaftliche Vorteile erhält.
12. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können auf Nachweis erstattet werden.

§6 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind dazu unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.
2. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 6 Wochen vor dem bekanntgegebenen Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, damit diese Anträge in die Tagesordnung eingearbeitet werden können.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit bei wichtigem Anlass eine ausserordentliche Mitgliederversammlung an einem zentralen Ort einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn eine Zahl von Mitgliedern, deren Stimmrechte 15 % der gesamten Stimmrechte überschreiten, dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen.
4. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ist
- der Geschäftsbericht des Vorstandes zu leisten,
- das Protokoll der vorausgegangenen Mitgliederversammlung zu genehmigen,
- der Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
- der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr zu genehmigen,
- der Vorstand zu entlasten,
- ggf Mitglieder des Vorstandes neu zu wählen,
- über eingereichte Anträge zu entscheiden,
- ggf über den Auschluss eines Mitgliedes oder - bei einem entsprechenden Einspruch - über die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft zu entscheiden.
5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Stimmberechtigung der Mitglieder, der Delegierten der Mitgliedsvereine und der durch Stimmübertragung auszuübenden Stimmrechte festzustellen. Änderungen während des Ablaufs einer Versammlung sind dem Versammlungsleiter umgehend zu melden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Mitglieder mit mehr als 10% der gesamten Stimmrechte anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Auf der Mitgliederversammlung wird der Tagungsort für die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen. Kommt eine Entscheidung nicht zustande oder ist die Durchführung am bereits beschlossenen Ort nicht mehr gegeben, so beschließt der Vorstand ersatzweise auf einer Vorstandssitzung.
7. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Aufträge erteilen. Der Vorstand kann die Annahme solcher Aufträge davon abhängig machen, dass
- der/die Antragsteller sich zur Mitarbeit bereit erklärt/erklären und
- die Mitarbeit weiterer fachkundiger Mitglieder bei Bedarf sichergestellt wird.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand.
9. Die Kassenprüfer werden bei der vorhergehenden Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung gewählt. Bei Ausfall eines Kassenprüfers bestimmt der Vorstand vor der Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer und beantragt die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
10. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
11. Bei Abstimmungen hat ein Einzelmitglied oder Ehrenmitglied je ein Stimmrecht, Dampfbahnvereine haben abhängig von deren Mitgliederzahl 2 bis 5 Stimmrechte (2 Stimmrechte bei bis zu 9 Mitgliedern, 3 Stimmrechte bei mindestens 10 Mitgliedern, 4 Stimmrechte bei mindestens 20 Mitgliedern und 5 Stimmrechte bei mehr als 30 Mitgliedern). Minderjährige haben kein Stimmrecht.
12. Ein stimmberechtigtes natürliches Mitglied des DBC-D kann außer mit seiner eigenen Stimme für ein weiteres stimmberechtigtes natürliches Mitglied, das sein Stimmrecht ordnungsgemäß schriftlich auf ihn übertragen hat, innerhalb einer Versammlung mit dessen Vollmacht abstimmen.
13. Ein stimmberechtigtes natürliches Mitglied des DBC-D kann neben seinem eigenen Stimmrecht auch zusätzlich mit den Stimmrechten des durch ihn zu vertretenden Vereins (er muss Mitglied des zu vertretenden Vereines sein) auf Mitgliederversammlungen abstimmen. Dazu ist die ordnungsgemäße Übertragung der Stimmberechtigung durch den jeweiligen Vereinsvorstand des zu vertretenden Vereins schriftlich dem Vorstand des DBC-D nachzuweisen.

§7 Niederschriften
1. Über die Zusammenkünfte der Organe des DBC-D sind jeweils Protokolle zu führen.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Anträge hierzu sind schriftlich bis spätestens zwei Monate vor der Versammlung einzureichen.
3. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Tagesordnung bekanntzugeben.
4. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zweidrittel der abgegebenen gültigen Mitgliederstimmen. Bei dieser Entscheidung muss mindestens eine Zahl von Mitgliedern anwesend sein, deren Stimmrechte 15 % der gesamten Stimmrechte überschreiten.

§9 Vermögen
1. Die Mittel des DBC-D sind ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden.
2. Das aus der Vereinskasse angeschaffte bewegliche und unbewegliche Gut bleibt Vereinseigentum. Eingebrachtes Privateigentum steht der Nutzung aller Mitglieder zur Verfügung, bleibt aber Eigentum des Besitzers.
3. Vereinseigentum ist beim Ausscheiden aus dem DBC-D , auch aus einem Amt, unverzüglich zurückgeben. Ebenso sind diese Mittel oder Gegenstände auf Verlangen und Beschluß des Vorstandes auszuhändigen.
4. Das Eigentum eines Ausgeschlossenen ist diesem sofort auszuhändigen. Eine Aushändigung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn diese eine unmittelbar bevorstehende Veranstaltung gefährden würde. In diesem Fall ist das Eigentum unverzüglich nach der Veranstaltung auszuhändigen.

§10 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des DBC-D erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für diese Entscheidung muss mindestens eine Zahl von Mitgliedern anwesend sein, deren Stimmrechte 20 % der gesamten Stimmrechte überschreiten. Bei Beschlussunfähigkeit gilt das Verfahren gemäß §6 Ziffer 5 vierter Satz ff.
2. Zur Abwicklung der Geschäfte hierfür werden von der Versammlung 3 Liquidatoren ernannt, die nur gemeinsam verfügen können.
3. Das Vereinsvermögen fällt bei Vereinsauflösung an das Deutsche Museum zur Förderung von Bildung und Erziehung.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.August 2004 in Hettstedt/Klostermannsfeld beschlossen.



(Stand 21.08.2004)