Empfehlungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Dampfbahnanlagen und Gartenbahnen mit Personenbeförderung
(Stand Januar 2007)

Diese Empfehlungen sollen den Betreibern von Dampfbahnanlagen und Gartenbahnen mit Personenbeförderung Hilfen bei Planung und Betrieb der Anlagen geben mit dem Ziel, die Sicherheit der Betriebsführung zu gewährleisten.

1. Lichter Raum der Strecke bei Publikumsfahrten

Damit Verletzungen bei mitfahrenden Personen vermieden werden, sollten möglichst zu beiden Seiten des Gleises in einem Abstand von 1 m, gemessen von der Fahrzeugmitte , keine Hindernisse vorhanden sein. Bei unvermeidbaren Engstellen sollten Hindernisse einen Abstand von ca 0,8 m, gemessen von der Fahrzeugmitte, oder 0,3 m, gemessen von der Wagenseite nicht unterschreiten. In entsprechender Weise sollten Hindernisse oberhalb des Gleises eine Höhe von ca 1,8 m über der Gleismitte nicht unterschreiten. An Stellen, wo der Andrang der Besucher besonders stark ist, empfiehlt es sich, Absperrungen (Warnbänder oder ggf. Zäune) vorzusehen.

2. Warneinrichtungen

Zur Warnung von Personen am Gleis sind die Züge mit akustischen Warneinrichtungen (wie z.B. Pfeifen oder Hupen) auszurüsten. Bei Fahrten während der Dunkelheit sind Spitzensignale und rote Schlussleuchten am Zug erforderlich.

3. Bremsen der Züge

Die Lokomotiven und/oder Bedienwagen und ggf die Fahrwagen müssen mit Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein, die ein zuverlässiges Anhalten des Zuges ermöglichen. Der Lokführer hat seine Geschwindigkeit so zu regeln, dass er seinen Zug vor Hindernissen (z.B. Personen im Gleis, vorausfahrender Zug oder Signale) anhalten kann.

4. Einsatzleiter/Betriebsleiter, Platz- und Fahrordnung

An öffentlichen Fahrtagen (und ggf auch bei internem Fahrbetrieb) ist jeweils ein Einsatzleiter/Betriebsleiter zu benennen, der für die Sicherheit der Betriebsabwicklung verantwortlich ist. Die Anweisungen des Einsatzleiters/Betriebsleiters sind zwingend für alle Beteiligten.
Es ist zu empfehlen, alle für eine Dampfbahnanlage wichtigen Regelungen in einer Platz- und Fahrordnung schriftlich festzulegen und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben. Beispiele für solche Platz- und Fahrrordnungen sind beim DBC-D gesammelt.

5. Dampflokomotiven

Die Kessel von Dampflokomotiven können - insbesondere bei grösseren Modellen - Risiken mit sich bringen, die besondere Vorsorgemassnahmen beim Bau und Betrieb dieser Modelle erfordern. Die erforderlichen Regelungen sind im Handbuch Planung, Bau, Prüfung und Betrieb von Modelldampfkesseln des DBC-D zusammengefasst.
Auch ein abblasendes Sicherheitsventil oder beim Anfahren der Dampflok ausgestossenes Wasser kann Verletzungen von Zuschauern bewirken.
Die Betreiber der Dampfbahnanlagen regeln für ihren Bereich, welche Auflagen sie für die Dampfkessel der Mitglieder und der Gastfahrer erteilen (z.B. Forderung nach einer zeitnah erfolgten Kesseldruckprüfung).

6. Gleis und Fahrzeuge

Grundlage für Abmessungen von Radsatz, Gleis und Weichen sowie Puffer sind die im Entwurf der NEM 310 und 311 sowie in NEM 303 (Normen Europäischer Modellbahnen) festgelegten Maße. Diese Standards sind für Mitglieder bei der Geschäftsstelle des DBC-D zu beziehen.
Bei Problemen hat derjenige den Nachweis zu führen, dessen Fahrzeuge/Gleise nicht den oben genannten Normen entsprechen, dass nicht er für einen aufgetretenen Schaden verantwortlich ist.

Bearbeiter : Gerhard Karl, Schriftführer DBC-D